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BGH - Entscheidung vom 05.06.2013

2 StR 39/13

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 2 StR 39/13

DRsp Nr. 2013/15426

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Untergebrachten vom 16. Mai 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Untergebrachten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 27. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Zugleich wurde dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils gewährt und die sofortige Beschwerde verworfen.

Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) rügt der Untergebrachte, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom 12. März 2013 vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der beanstandete Beschluss nicht von den zuständigen Richtern unterschrieben worden.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Untergebrachte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Untergebrachten übergangen. Seine Revisionsbegründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57 ).

Der Rechtsbehelf dringt auch im Übrigen nicht durch. Ausweislich des Senatshefts haben die zuständigen Richter das Original des Beschlusses vom 10. April 2013 unterzeichnet. Die dem Untergebrachten zugegangene Ausfertigung stimmt mit dem Originalbeschluss überein.