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BGH - Entscheidung vom 12.03.2013

2 StR 543/12

BGH, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 2 StR 543/12

DRsp Nr. 2013/6800

Begrenzung einer Schadensersatzpflicht gegenüber einem Tatopfer auf den nicht auf einen Sozialleistungsträger übergegangenen Betrag

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte Schadensersatz in Höhe von 1.780 Euro (geplante kosmetische Operation) als Gesamtschuldner nur insoweit an die Nebenklägerin zu zahlen hat, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 31.05.2012