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BGH - Entscheidung vom 23.01.2013

5 StR 602/12

BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 5 StR 602/12

DRsp Nr. 2013/2670

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat 21) bemerkt der Senat ergänzend:

1.

Die Schwurgerichtskammer hat sich die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf der Grundlage von Zeugenaussagen gebildet, die sie - trotz nicht verkannter und namentlich auf die abschnittsweise Beobachtung sowie die eigene Alkoholisierung einiger Zeugen zurückzuführender Widersprüche - hinsichtlich des Kerns des Geschehens als glaubhaft gewürdigt hat. Mangels jeglicher tragfähiger Anhaltspunkte für einen Alternativtäter hat sie die Frage der Anwesenheit weiterer Personen vor dem Lokal erkennbar als letztlich irrelevant angesehen. Dies lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

2.

Dass die Schwurgerichtskammer von einem gezielten Stich in den Bauch des Opfers ausgegangen ist, unterliegt keinem Zweifel. Schon im Hinblick auf die Wucht des Stichs ist diese Annahme rechtlich genauso wenig zu beanstanden wie der aus dessen Gefährlichkeit abgeleitete Schluss auf einen Tötungsvorsatz des Angeklagten. Wenn das angefochtene Urteil angesichts eines mit Tötungsvorsatz geführten lebensgefährlichen Messerstichs keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Vorstellungsbildes des sogleich

fliehenden Angeklagten sieht, nach dem das Opfer gleichwohl überleben werde, so entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688 Rn. 30 f. mwN). Ob der Angeklagte die unmittelbaren Folgen seiner Tat noch wahrgenommen hat, spielt deshalb für die Frage der Beendigung des Versuchs in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Schwurgerichtskammer (UA S. 39) keine Rolle.

3.

Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts boten die vagen Bekundungen des Angeklagten in seiner schriftlichen, durch die Schwurgerichtskammer hinsichtlich ihres Gewichts für die Beweiswürdigung zutreffend gewürdigten Einlassung (UA S. 34 f.) auch in Verbindung mit den durch die Verteidigung angesprochenen Umständen keinen hinreichenden Anlass für die Erörterung einer Notwehrlage.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.08.2012