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BGH - Entscheidung vom 09.01.2013

1 StR 525/12

BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 1 StR 525/12

DRsp Nr. 2013/2648

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Juni 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460 , 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wertersatzverfall angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die weitgehend ohne Erfolg bleibt.

Einzig der Gesamtstrafausspruch hat keinen Bestand. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht die Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 14. April 2008 einbezogen, dies hat es im Tenor jedoch - wie es selbst erkannt hat - nicht zum Ausdruck gebracht.

Das zur Gesamtstrafenbildung nunmehr berufene Gericht wird die Voraussetzungen des § 55 StGB insbesondere im Hinblick darauf prüfen, wann in dem Berufungsverfahren die dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Schwabach zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zuletzt geprüft werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 51/08). Angesichts der Tatzeiten von März 2007 bis Februar 2009 der hier abgeurteilten Taten kommt es für die Gesamtstrafenbildung darauf an. Denn aus den hier erkannten Strafen und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach wäre nur dann eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wenn bei dem Urteil vom 6. April 2009 zur Sache verhandelt worden wäre.

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 14.06.2012