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BGH - Entscheidung vom 17.07.2013

IV ZR 268/12

Normen:
VersAusglG § 32

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen IV ZR 268/12

DRsp Nr. 2013/18455

Aussetzung eines Verfahrens bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 32 ;

Gründe

I. Die am 28. November 1946 geborene und bei der Z usatzversorgung der Beklagten pflichtversicherte Klägerin begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung ihrer Rente bei der Beklagten nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes. Durch Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts vom 27. Februar 1998 wurde sie von ihrem Ehemann geschieden. In diesem Urteil wurden zu Lasten ihrer Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto ihres Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 32,35 DM pro Monat begründet. Am 15. Juni 2010 verstarb der Ehemann. Die Betriebsrente der Klägerin wurde wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 83,37 € monatlich gekürzt.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei ihr zugunsten der Klägerin bestehende Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Versicherungsnummer ... ) mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 anzupassen, nachdem der versorgungsausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte der Klägerin am 15. Juni 2010 verstorben ist. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

II. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfa ssungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpass ung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG ). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge wie hier derjenigen der Beklagten findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar ( XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 ). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von § 32 VersAusglG , bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG ) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 unter II 1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfah ren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Verfahren auszusetzen ist.

Vorinstanz: AG Karlsruhe, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 508/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 3/12