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BGH - Entscheidung vom 13.03.2013

I ZR 4/12

Normen:
ZPO § 148

BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen I ZR 4/12

DRsp Nr. 2013/5791

Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung bzgl. der Vereinbarkeit des Verbots des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen mit dem unionsrechtlichne Kohärenzgebot

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Vorlagebeschluss des Senats vom 24. Januar 2013 in der Sache I ZR 171/10 ausgesetzt (§ 148 ZPO ).

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die zwischen Schleswig-Holstein und den anderen Bundesländern bestehenden Unterschiede bei der Regelung des Glücksspiels dazu führen, dass das im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag weiterhin vorgesehene grundsätzliche Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot verstößt. Diese Frage, die Anlass zu einer Vorlage des Senats im vorliegenden Verfahren geben würde, ist bereits Gegenstand des Vorlagebeschlusses in der Sache I ZR 171/10. Unter diesen Umständen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits zulässig und

im Streitfall auch geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 I ZR 28/10 Rn.5).

Normenkette:

ZPO § 148 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 399/09
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 149/10