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BGH - Entscheidung vom 31.01.2013

AnwSt (B) 8/12

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen AnwSt (B) 8/12

DRsp Nr. 2013/4344

Ausdrückliche Bezeichnung der Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.d. Verletzung von Berufspflichten

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiellrechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

Vorinstanz: AnwG Hamm, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen EV 187/07
Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 22/11