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BGH - Entscheidung vom 15.10.2013

3 StR 295/13

Normen:
StGB § 53 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 3 StR 295/13

DRsp Nr. 2014/143

Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen unter Einbeziehung der Geldstrafen i.R.e. Verurteilung u.a. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 53 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Tatzeit: 14. Oktober 2012) sowie wegen Erschleichens von Leistungen in elf Fällen (Tatzeiten: 5., 6. und 10. Mai 2010, 17. Februar 2012) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Ausspruchs über die Einzelstrafen hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

2. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn vom Amtsgericht Köln am 12. September 2012 wegen Missbrauchs von Notrufen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verhängt. Damit kam vorliegend die Bildung einer Gesamtstrafe für die am 5., 6. und 10. Mai 2010 begangenen Taten unter Einbeziehung der genannten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, einer weiteren Gesamtstrafe für die am 17. Februar 2012 begangene Tat unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Köln ausgesprochenen Geldstrafe und die Verhängung einer Einzelstrafe für die Tat vom 14. Oktober 2012 in Betracht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die beiden genannten Geldstrafen noch nicht vollstreckt waren. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen. Damit kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24 , 25).

Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch beschwert. Denn im Falle der Nichterledigung der genannten Geldstrafen wären ungeachtet einer möglichen Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgrund der Zäsurwirkung der Vorverurteilungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179 , 184) zwei Gesamtstrafen und eine Einzelstrafe zu verhängen gewesen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass ihre Vollstreckung jeweils zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, zumal der Angeklagte wegen Diebstahls bis dahin lediglich ein Mal vorverurteilt und die bislang einzige gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2007 nach Ablauf der Bewährungszeit am 29. Juni 2010 erlassen worden war.

Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 18.04.2013