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BGH - Entscheidung vom 05.03.2013

5 StR 59/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 Abs. 1 S. 2
StGB § 73c

BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 5 StR 59/13

DRsp Nr. 2013/5347

Aufhebung der Anordnung des Verfalls einer Geldsumme aufgrund fehlender Prüfung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB und des§ 73c StGB

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten D. wird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.

Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 73 Abs. 1 S. 2; StGB § 73c;

G r ü n d e

Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO ). Nur die Anordnung des Verfalls von 2.865 € hinsichtlich des Angeklagten D. war aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO ), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als "nicht vorliegend" bezeichnet hat. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und von der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer - ohne Widerspruch hierzu - ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430 , 442 StPO wird hingewiesen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.10.2012