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BGH - Entscheidung vom 12.03.2013

2 StR 76/13

Normen:
StPO § 345 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 2 StR 76/13

DRsp Nr. 2013/7574

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. November 2012 wird auf seine Kosten verworfen.

2.

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 1 ;

Gründe

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt enthält, an dem der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 15. Januar 2013 bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde.

Vorinstanz: LG Gera, vom 07.11.2012