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BGH - Entscheidung vom 31.07.2013

XII ZB 154/12

BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 154/12

DRsp Nr. 2013/19441

Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bzgl. Trennungsunterhalts und Kindesunterhalts i.R.e. höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: Bis 7.000 €

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten streiten über Trennungs- und Kindesunterhalt. Beide Ehegatten haben gegen den hierzu erlassenen Beschluss des Amtsgerichts für eine beabsichtigte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe beantragt und ihre Verfahrenskostenhilfegesuche beim Amtsgericht eingereicht. Da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat das Oberlandesgericht Verfahrenskostenhilfe für beide Ehegatten abgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Gesuche beim Rechtsmittelgericht einzureichen gewesen wären. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Ehegatten.

II.

Die Rechtsbeschwerden haben bereits deshalb Erfolg, weil das Oberlandesgericht die Erfolgsaussicht aufgrund seiner Bewertung einer umstrittenen und noch nicht geklärten Rechtsfrage verweigert hat, deren Beantwortung nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren hätte verlagert werden dürfen.

1. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214 ; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369 ).

Im vorliegenden Fall war die Frage, bei welchem Gericht nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde einzureichen war, umstritten, was das Oberlandesgericht nicht verkannt hat (vgl. nunmehr Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Demnach hätte es die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen der Einreichung des Gesuchs beim Amtsgericht verweigern dürfen.

2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, zumal sich die Erfolgsaussicht der Anträge nicht ausschließen lässt. Da neben der Erfolgsaussicht der Anträge noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu überprüfen sind, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: AG Fulda -26.05.2011, - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 308/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 299/11