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BGH - Entscheidung vom 24.01.2013

IX ZR 213/12

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen IX ZR 213/12

DRsp Nr. 2013/2919

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Besteht die Aussicht auf Erfolg des angestrebten Rechtsmittels allein wegen eines Verfahrensfehlers, rechtfertigt dies nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Sache selbst letztlich keine Erfolgsaussicht besteht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Zwar könnte der Umstand, dass das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, nachdem bereits das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet war, zur Zulassung der Revision, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 7 f). Es ist jedoch abzusehen, dass das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung erneut wie geschehen entscheiden würde. Der Erfolg des Rechtsmittels allein wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Sache selbst letztlich keine Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160 , bestätigt durch BVerfG NJW 1997, 2745 ; vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648 ). Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 100/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 220/11