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BGH - Entscheidung vom 16.05.2013

IX ZA 2/13

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IX ZA 2/13

DRsp Nr. 2013/15991

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der angefochtene Beschluss verletzt weder Verfahrensrecht noch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ). Er beruht auch nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Freigabe von Ansprüchen der Masse abwichen.

Ein die Zulassung der Revision erfordernder Grund ist auch sonst nicht ersichtlich.

Vorinstanz: LG Kempten, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 2586/10
Vorinstanz: OLG München, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 2739/12