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BGH - Entscheidung vom 16.10.2013

2 ARs 485/12; 2 AR 360/12

Normen:
StPO § 13a

BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 485/12; 2 AR 360/12

DRsp Nr. 2013/23971

Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 13a;

Gründe

Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Mannheim begründet ist.

Vorinstanz: StA Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 95 UJs 2609/12