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BGH - Entscheidung vom 09.09.2013

II ZR 72/13

Normen:
ZPO § 321a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen II ZR 72/13

DRsp Nr. 2013/21417

Antrag auf Bestellung eines Notanwalts

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 ZPO zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.

Der Senat hat nicht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem er die Klägerin nicht auf die Umstände hingewiesen hat, aus denen sich die Unbegründetheit ihres Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ergibt. Es versteht sich von selbst, dass einer Partei, die bereits von einem Anwalt vertreten worden ist, ein Notanwalt nicht unabhängig von den Gründen für die Niederlegung dieses Mandats beigeordnet werden kann. Ebenso bedurfte es keines Hinweises darauf, dass eine Bitte um Mandatsübernahme erst drei Tage vor dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist zu spät ist.

Im Übrigen wäre der Vortrag, den die Klägerin ausweislich ihrer Rügeschrift nach einem etwaigen Hinweis gehalten hätte, nicht ausreichend gewesen, um ihrem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts stattgeben zu können.

Danach hatte Rechtsanwalt Dr. S. bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2013 der Klägerin mitgeteilt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen könne. Mit Schriftsatz an das Gericht vom 15. Mai 2013 hat er um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten, die dann bis zum 21. Juni 2013 gewährt worden ist.

Die Klägerin hatte mithin fast sechs Wochen Zeit, sich um einen anderen Prozessbevollmächtigten zu bemühen. Stattdessen hat sie nach ihrem Vortrag zu einem von ihr nicht genannten Zeitpunkt Rechtsanwalt Dr. S. gebeten, entweder das Mandat fortzuführen oder einen Kollegen damit zu befassen. Damit genügte sie nicht der Pflicht, sich in angemessener Weise um einen zur Mandatsübernahme bereiten und am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen. Sie hätte sich vielmehr unverzüglich an weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte wenden müssen. Zudem hat sie auch auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. vom 10. Juni 2013, in dem dieser ihr mitgeteilt hat, er werde das Mandat nur wiederaufnehmen, um die Beschwerde zurückzunehmen, nicht umgehend reagiert, sondern bis zum 18. Juni 2013 gewartet, um andere Anwälte anzuschreiben.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 255/10
Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 340/11