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BGH - Entscheidung vom 15.01.2013

4 StR 522/12

Normen:
StPO § 404 Abs. 2 S. 2
StPO § 405 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NStZ 2013, 6
NStZ-RR 2015, 201

BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 4 StR 522/12

DRsp Nr. 2013/3328

Anspruch eines Verletzten auf Entschädigung bei Abschluss eines Vergleichs und Feststellung der Erledigung des Adhäsionsverfahrens

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2012 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten und im zugehörigen Kostenausspruch aufgehoben. Die Aussprüche entfallen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 2 S. 2; StPO § 405 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind und festgestellt, dass das Adhäsionsverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben.

Durch den in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2012 protokollierten Vergleich (§ 405 Abs. 1 Satz 1 StPO ) ist der am 29. Juni 2012 bei Gericht eingegangene Adhäsionsantrag gegenstandslos geworden. Zugleich wurde die nach § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Eingang des Antrages eingetretene Rechtshängigkeit des geltend gemachten Adhäsionsanspruchs beendet (HK- StPO -Kurth/Pollähne, 5. Aufl., § 405 Rn. 2; Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 24; Zander, Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand, S. 163). Der daraufhin gestellte Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung ging daher ins Leere. Eine Kostenentscheidung war nicht mehr zu treffen, weil die Nebenklägerin und der Angeklagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens in dem Vergleich geregelt haben (Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 24; Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, Rn. 124).

Vorinstanz: LG Halle, vom 02.07.2012
Fundstellen
NStZ 2013, 6
NStZ-RR 2015, 201