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BGH - Entscheidung vom 09.04.2013

2 StR 597/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 2 StR 597/12

DRsp Nr. 2013/7115

Anrechnung von in Polen erlittener Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Gera, vom 10.07.2012