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BGH - Entscheidung vom 03.09.2013

3 StR 232/13

Normen:
StGB § 64 Satz 1

BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 3 StR 232/13

DRsp Nr. 2013/21359

Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt i.R.e. Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 64 Satz 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt im Wesentlichen ausgeführt:

"Die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse abzusehen, kann jedoch keinen Bestand haben. An fehlenden Sprachkenntnissen ausländischer Angeklagter soll die Maßregelanordnung nämlich nicht scheitern, zumal wenn gemäß Art. 68 SDÜ - was nahe liegt, aber von der Strafkammer nicht erörtert wird - eine Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland zum Maßregelvollzug in Betracht kommt (BGH NStZ 2012, 689f; NStZ-RR 2002, 7 jeweils mwN). Zu weiteren einen Behandlungserfolg gefährdenden Umständen - wie einer Therapieunwilligkeit des Angeklagten, (mehrfach) erfolglos absolvierten Therapie- und Entgiftungsversuchen, etc. - verhält sich das Urteil nicht. Die Urteilsfeststellungen reichen auch für einen Ausschluss des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat nicht aus, so dass die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten aufzuheben ist."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 ), das Landgericht einen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat und die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderem Grunde von vornherein ausscheidet, bedarf die Frage ihrer Anordnung - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO ) - der nochmaligen Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ; BGH, Urteil 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 sowie Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 275/08, NStZ-RR 2009, 48 ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.04.2013