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BGH - Entscheidung vom 08.07.2013

5 StR 279/13

Normen:
StGB § 239b

BGH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 5 StR 279/13

DRsp Nr. 2013/18014

Annahme einer Tat bei Beruhen einer Freiheitsberaubung und einer in deren Zuge verwirklichten Nötigungshandlungen auf einem einheitlichen Tatentschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 239b;

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte eine (unzulässige) Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis unrichtig beurteilt hat. Sämtliche Handlungen des Angeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. Die Freiheitsberaubung und die in deren Zuge verwirklichten Nötigungshandlungen beruhten auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten, verfolgten dasselbe Ziel (Erzwingen der Zahlung von 50.000 €) und waren aufgrund des zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs so eng miteinander verknüpft, dass das gesamte Geschehen als eine natürliche Handlungseinheit zu bewerten ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab und sieht dabei davon ab, die Zahl der gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 525/05 mwN). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dass der Angeklagte nicht wegen eines Verbrechens der Geiselnahme (§ 239b StGB ) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

2. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Beurteilung lässt den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht bei zutreffender Bewertung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 16.11.2012