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BGH - Entscheidung vom 27.06.2013

III ZB 59/12

BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen III ZB 59/12

DRsp Nr. 2013/16943

Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss des BGH

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das von der Antragstellerin als übersehen gerügte Vorbringen war Gegenstand der Beratung, insoweit nach Auffassung des Senats (siehe Beschluss S. 4) aber nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen. Auf eine nähere Erläuterung hat der Senat verzichtet (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ). Von einer weiteren Begründung wird auch jetzt abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Vorinstanz: OLG München, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Sch 18/10