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BGH - Entscheidung vom 21.02.2013

AnwZ (Brfg) 59/12

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 5

BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 59/12

DRsp Nr. 2013/5042

Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Anwaltsgerichtshof

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. September 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 ;

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 AnwZ (Brfg) 3/10, [...] Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 3. Dezember 2012, einem Montag, ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO .

Vorinstanz: AGH Frankfurt am Main, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 1/12