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BGH - Entscheidung vom 05.06.2013

1 StR 146/13

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 261

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 1 StR 146/13

DRsp Nr. 2013/16298

Anforderungen an die revisionsgerichtliche Rüge hinsichtlich eines gerichtlichen Verstoßes gegen § 261 StPO ; Ausreichen der Behauptung der Herleitung der gerichtlichen Feststellung des Wirkstoffgehalts eines gehandelten Betäubungsmittel lediglich aus eigenen Erkenntnisse aus anderen Verfahren i.R.d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 261 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Revisionsführer im Rahmen der "Sachrüge" bemängelt, das Landgericht habe sich für die Feststellung des Wirkstoffgehalts der gehandelten Betäubungsmittel lediglich auf eigene Erkenntnisse aus anderen Verfahren bezogen, entspricht der (als Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO auszulegende) Vortrag nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Die Revision teilt nicht mit, ob das Gericht - was ihm in diesem Fall nicht verwehrt gewesen wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 3 StR 445/07; zu den Grenzen der Gerichtskundigkeit Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11, StV 2012, 649 , 651, Rn. 36 mwN; BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 , 274) - seine Erkenntnisse als gerichtskundig ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 14.11.2012