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BGH - Entscheidung vom 17.09.2013

5 StR 351/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 5 StR 351/13

DRsp Nr. 2013/21621

Änderung des Schuldspruchs (hier: Beihilfe zum Diebstahl)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass er der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist,

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Der Senat hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. August 2013 dargelegten Gründen den ursprünglich auf Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl lautenden Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Die diesem zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung ohne Widerspruch hierzu ergänzt werden. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.03.2013