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BGH - Entscheidung vom 10.06.2013

AnwZ (Brfg) 24/12

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/12

DRsp Nr. 2013/17011

Ablehnung wegen Befangenheit eines Richters wegen geplanter Vorträge bei einer Versammlung der Gegenpartei

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. wird für unbegründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit am 11. März 2013 verkündetem Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Berufung der Beklagten die auf Verpflichtung zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage abgewiesen. An der dem Kläger mit Gründen am 25. März 2013 zugestellten Entscheidung hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. mitgewirkt.

Mit am 19. März 2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger "vorsorglich [...] Wiedereinsetzung in den vorigen St and" sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Ferner hat er den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf einen geplanten Vortrag des abgelehnten Richters bei einer Kammerversammlung der Beklagten.

In seiner dienstlichen Äußerung vom 19. März 2013 hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. erklärt:

"Ich habe dem Herrn Präsident der Rechtsanwaltskammer [...] auf dessen Bitte im Januar 2013 telefonisch zugesagt, vor den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer anlässlich deren Kammerversammlung am 18. Juli 2013 einen Vortrag zu halten. Dieser Umstand ist den Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt worden. Eine Vergütung für den Vortrag ist nicht vereinbart."

II.

Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet.

1. Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO , 29. Aufl., Rn. 8 jeweils m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.

a) Dass der Abgelehnte während des anhängigen Berufungsverfahrens mit der Beklagten vereinbart hat, auf deren Kammerversammlung einen Vortrag zu halten, vermag dem Kläger bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität genügen dafür nicht (vgl. Vollkommer, aaO Rn. 12 m.w.N.). Der Vortrag soll sich, wie der Kläger aus der von ihm vorgelegten Einladung zur Kammerversammlung der Beklagten erkennen kann, überdies mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege befassen. Sein Thema steht deshalb in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ein Fachvortrag vor der Versammlung aller Mitglieder der Beklagten lässt auch keine Identifikation des Abgelehnten mit den Angelegenheiten der Geschäftsführung oder eine sonstige Nähe zur Beklagten befürchten.

b) Ohne Erfolg gründet der Kläger seine Bedenken auch darauf, dass eine Unterrichtung über den Vortrag vor und im Verhandlungstermin unterblieben ist. Denn es bestand keinerlei Anlass für eine solche Information. Dass die Beklagte ihre Einladung zur Kammerversammlung mit dem Hinweis auf den geplanten Vortrag gerade unter dem Datum der mündlichen Verhandlung versandt hat, lässt aus Sicht einer vernünftigen Partei gleichfalls keinen Schluss auf eine Parteilichkeit des Abgelehnten zu. Sollte der Beklagte - wie vom Kläger für möglich gehalten - bewusst vor der Einladung ihrer Mitglieder zur Kammerversammlung den Abschluss des Verfahrens abgewartet haben, so ließe sich in Bezug auf dessen Person daraus nichts herleiten.

c) Soweit der Kläger erfahren möchte, wer den Kontakt für den Vortrag hergestellt hat und ob die Tatsache problematisiert worden ist, dass das vorliegende Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sind diese Umstände für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs unerheblich. Der Kläger macht nicht etwa geltend, dass der Inhalt des Rechtsstreits einseitig vom abgelehnten Richter mit der Beklagten erörtert worden sei. Es deutet auch nichts darauf hin.

Vorinstanz: AGH Thüringen, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/10