BGH, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen VI ZA 2/13
DRsp Nr. 2013/5057
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB hindert lediglich, dass die Verjährungsfrist (weiter-) läuft, verlängert aber nicht zusätzlich zur Hemmung die Verjährungsfrist um den Zeitraum, während dessen der Lauf gehemmt ist.
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