BFH, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen IX R 10/11
DRsp Nr. 2013/15493
Zurückweisung eines Tatbestandsberichtigungsantrags mangels Postulationsfähigkeit
NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang.
Gründe
Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO ; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341 ). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.
Vorinstanz: BFH, vom 20.11.2012
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