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BFH - Entscheidung vom 11.10.2013

III R 69/11

Normen:
§ 76 Abs 2 FGO
§ 96 Abs 2 FGO
§ 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO
§ 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b FGO
§ 142 Abs 1 FGO
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)

BFH, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen III R 69/11

DRsp Nr. 2013/24420

Zurückweisung der Revision mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Historie des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens wiederholt, daneben die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung sowie die Kernargumentation des FG referiert, um sodann lediglich anzuführen, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht, entspricht nicht den Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO . 2. NV: Die Erklärung, das FG habe im Beschluss wegen Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Rechtsverfolgung zunächst  hinreichende Erfolgsaussichten eingeräumt, die Klage dann aber abgewiesen, reicht nicht aus, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig darzulegen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für ihren minderjährigen --in Polen bei der Großmutter lebenden-- Sohn (S) Kindergeld ab April 2011 zusteht.

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Seit Mitte des Jahres 2009 wohnte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der nicht der Vater von S ist, in der Bundesrepublik Deutschland in B. S lebte in Polen. Er wurde dort von seiner Großmutter --der Mutter des Kindsvaters-- in deren Haus betreut und versorgt. Hierfür erhielt die Großmutter von der Klägerin monatlich 300 €. Der Kindsvater verbüßte bis etwa März 2012 eine Haftstrafe.

Die Klägerin bezog zunächst für S Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2010 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Aufhebungsbescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom April 2011 beantragte die Klägerin für S ab April 2011 Kindergeld. Dies lehnte die Familienklasse mit Bescheid vom 6. Mai 2011 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2011).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 143 veröffentlichten Urteil ab.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. November 2011 zugestellte Urteil --die vom FG zugelassene-- Revision eingelegt. Sie rügt mit ihrer Revisionsbegründung vom 16. Januar 2012, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am gleichen Tag, die Verletzung von Bundesrecht. Daneben führt sie in diesem Schriftsatz aus, dass das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es habe in dem Beschluss wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. März 2011 2 K 2248/10 (EFG 2011, 1323 ) ausgeführt, die Rechtsverfolgung biete hinreichende Erfolgsaussichten. Ein solcher Eindruck sei der Klägerin bis kurz vor der mündlichen Verhandlung vermittelt worden. In dem angegriffenen Urteil habe das FG dann erstmals darauf abgestellt, dass die Großmutter weder auf den Kindergeldanspruch verzichtet noch die Klägerin zur Berechtigten bestimmt habe. Auf einen entsprechenden Hinweis des FG hätte die Klägerin solche Erklärungen der Großmutter beibringen können.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. September 2013, beim BFH eingegangen am 20. September 2013, trägt die Klägerin vor, dass nach dem Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2013 für den Fall, dass das Kind nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen sei, derjenige Elternteil das Kindergeld erhalte, der dem Kind die höhere Unterhaltsrente zahle.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 6. Mai 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2011 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für S ab April 2011 festzusetzen,

hilfsweise

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Familienkasse beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin vorgelegte Revisionsbegründung entspricht nicht den in § 120 Abs. 3 FGO normierten Anforderungen.

1. Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsakts (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes , Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familien-kasse-- eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533 , BStBl II 2008, 109 , unter II.1.).

2. Soweit die Klägerin in ihrer fristgerecht --am letzten Tag vor Fristablauf-- eingereichten Revisionsbegründung vom 16. Januar 2012 (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ; § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- sowie § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) geltend macht, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, wird dieses Vorbringen nicht den Anforderungen gerecht, die an die Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO zu stellen sind.

a) Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO ). Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO , das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen. Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander setzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521 , m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung der Klägerin nicht.

Sie wiederholt darin den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Historie des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens und referiert die von der Familienkasse im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung sowie die Kernargumentation des FG, um sodann lediglich anzuführen, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht. Der Revisionsbegründung lässt sich daher bereits nicht entnehmen, welche Rechtsnorm(en) die Klägerin für verletzt hält. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen Urteil unrichtig sein sollen. Sie setzt sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander.

3. Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung vom 16. Januar 2012 sinngemäß geltend macht, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes , § 96 Abs. 2 FGO ), genügt dieses Vorbringen gleichfalls nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO sind bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen als solche --unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 521 , m.w.N.).

b) Soweit die Klägerin meinen sollte, eine Überraschungsentscheidung liege darin, dass das FG im Beschluss wegen Bewilligung von PKH vom 17. Oktober 2011 der Rechtsverfolgung zunächst hinreichende Erfolgsaussichten eingeräumt, dann aber die Klage abgewiesen habe, wird hiermit keine Gehörsverletzung schlüssig bezeichnet. Im PKH-Verfahren bietet eine Rechtsverfolgung bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO , wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N.). Bei dieser Prüfung dürfen keine zu großen Anforderungen gestellt werden (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2007 VIII S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 591 ). Demnach muss sich jeder Beteiligte darauf einrichten, dass der Rechtsstreit im Klageverfahren eine andere Wendung nehmen kann als im PKH-Verfahren. Ebenso wird mit der weiter nicht substantiierten Behauptung, das FG habe bis kurz vor der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, die Rechtsverfolgung sei hinreichend erfolgversprechend, keine Gehörsverletzung schlüssig dargetan.

c) Soweit das FG eine Überraschungsentscheidung dadurch erlassen haben soll, indem es erstmals in dem angegriffenen Urteil darauf abgestellt habe, dass die Großmutter weder auf den Kindergeldanspruch verzichtet noch die Klägerin zur Berechtigten bestimmt habe, es der Klägerin jedoch auf entsprechenden --vom FG unterlassenen-- Hinweis (vgl. § 76 Abs. 2 FGO ) möglich gewesen wäre, solche Erklärungen beizubringen, fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels.

Bei geltend gemachten Gehörsverletzungen, die --wie die vorstehend bezeichnete Rüge-- nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des angegriffenen Urteils betreffen, muss der Revisionskläger insbesondere substantiiert darlegen, was er bei aus seiner Sicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866 ; vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848 ). Dabei muss der Revisionskläger, wie bei der Geltendmachung von anderen Verfahrensmängeln, seinem Vortrag den --ggf. auch unrichtigen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751 )-- materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zugrunde legen und aufzeigen, dass das FG auf der Grundlage dieses Standpunkts, hätte es den übergangenen Sachvortrag nicht außer Acht gelassen, zu einer anderen, ihm, dem Revisionskläger, günstigeren Entscheidung hätte kommen können oder müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194 ).

Auch diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung nicht. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG schied eine Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ( EStG ) schon deshalb aus, weil es an der hierfür erforderlichen Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts von Klägerin und Großmutter gefehlt habe. Ausgehend von dieser materiell-rechtlichen Auffassung des FG ist die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Nach der Beurteilung des FG kam es nicht darauf an, ob --wie in der Revisionsbegründung ausgeführt-- Erklärungen der Großmutter hätten beigebracht werden können, nach denen sie auf den Kindergeldanspruch verzichte und die Klägerin zur vorrangig Berechtigten bestimme. Auch wenn das FG in dem angegriffenen Urteil ergänzend anmerkte, dass solche Erklärungen fehlten, handelte es sich hierbei aus maßgeblicher Sicht des FG um keinen entscheidungserheblichen Umstand. Dass bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts von Klägerin und Großmutter tatsächlich nicht § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG , sondern § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG einschlägig gewesen wäre, ist hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels bedeutungslos.

4. Ob die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17. September 2013 den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO entsprechen, kann dahinstehen. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch die Ergänzung einer innerhalb dieser Frist an sich schon ausreichend begründeten Revision möglich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 41, m.w.N.). An einer solchen innerhalb genannter Frist eingereichten Revisionsbegründung fehlt es jedoch im Streitfall.

Vorinstanz: FG Bremen, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 26/11