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BFH - Entscheidung vom 30.01.2013

IX B 155/12

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 581

BFH, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen IX B 155/12

DRsp Nr. 2013/3879

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

NV: Angriffe gegen die Beweiswürdigung sowie die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dem Beschwerdevorbringen ist ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Kooperation des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei der Ausformulierung des dem Steuerschuldverhältnis zugrundeliegenden Mietvertrages werde "als eigentliches Verhalten, welches ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben begründen könnte, in keinster Weise" durch das FG gewürdigt. Vielmehr hat sich das FG durchaus mit der Problematik schutzwürdigen Vertrauens auseinandergesetzt. Insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung; dies kann aber die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Auch soweit der Kläger auf eine Abstimmung des streitbefangenen Mietvertrages zwischen ihm und dem FA abstellt, ist ein etwaiges willkürliches Verhalten seitens des FG nicht erkennbar. Vielmehr würdigt das FG auch diesen Aspekt, freilich unter dem Tenor einer etwaigen Zusage seitens des FA. Dass dies von den materiell-rechtlichen Vorstellungen des Klägers abweicht, kann die Revisionszulassung wiederum nicht rechtfertigen.

Vorinstanz: FG Münster, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2947/11
Fundstellen
BFH/NV 2013, 581