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BFH - Entscheidung vom 05.06.2013

VII B 165/12

Normen:
Abschn 16 Anm 2 Buchst a KN
Pos 8529 UPos 9020 KN
Pos 8525 UPos 8030 KN
FGO § 115 Abs. 2 Nr.1

BFH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen VII B 165/12

DRsp Nr. 2013/18189

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die zolltarifliche Einreihung von einen Bildsensor und –prozessor enthaltenden Aufnahmemodulen für eine digitale Kamera mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Erkennbar ausschließlich für digitale Fotoapparate bestimmte Teile, welche nach ihrer Beschaffenheit die Einreihungsvoraussetzungen einer bestimmten Position des Kapitels 84 oder 85 KN erfüllen, sind dieser Position zuzuweisen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr.1;

Gründe

I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) unter dem 27. Mai 2010 sechs verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für verschiedene zu einer bestimmten digitalen Kamera gehörende sog. Aufnahmemodule. Ähnlich wie eine herkömmliche Kamera mit Wechselobjektiven besteht diese digitale Kamera aus zwei Teilen, nämlich dem sog. Gehäusemodul und dem Aufnahmemodul. Im Unterschied zu herkömmlichen Wechselobjektiven enthält das Aufnahmemodul allerdings nicht lediglich die Linse, sondern auch einen Bildsensor und einen Bildprozessor. In der aus Gehäusemodul und dem Aufnahmemodul zusammengesetzten Kamera werden die im Aufnahmemodul erzeugten elektronischen Bildsignale über eine Schnittstelle in das Gehäusemodul übertragen und dort gespeichert und auf dem Monitor als Bild sichtbar gemacht.

Mit den vom HZA erteilten vZTA wurden die Aufnahmemodule als "Fernsehkamera mit einem (...) Bildsensor" in die Unterpos. 8525 80 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Die hiergegen erhobenen Einsprüche der Klägerin sowie ihre anschließende Klage, mit der sie die Einreihung der Aufnahmemodule als Teil eines digitalen Fotoapparats in die Unterpos. 8529 90 20 KN begehrt, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Aufnahmemodule wiesen für sich betrachtet die objektiven Beschaffenheitsmerkmale von Fernsehkameras der Unterpos. 8525 80 19 KN auf, was im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig sei. Deshalb könnten sie aber nicht --wie es die Klägerin für richtig halte-- vorrangig als Teile digitaler Fotoapparate der Unterpos. 8525 80 30 KN in die Unterpos. 8529 90 20 KN eingereiht werden, denn gemäß Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN seien Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellten, dieser Position ohne Rücksicht darauf zuzuweisen, für welche Maschine sie bestimmt seien.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie sinngemäß auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt. Sie macht geltend, das FG habe nicht geprüft, ob die streitigen Waren von dem Klammerzusatz in Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN erfasst würden. Dies sei aber der Fall, denn die Pos. 8529 KN sei im Klammerzusatz genannt. Die Aufnahmemodule seien unabdingbare Teile der digitalen Fotoapparate.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht worden ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (BFHE 198, 242 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2002, 229 ) ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer muss unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an der Einreihung der Ware durch das FG wecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor derjenigen des FG gegeben werden könnte.

Derartige Zweifel weckt die Beschwerde nicht. Soweit das FG geurteilt hat, die streitigen Aufnahmemodule hätten die objektiven Beschaffenheitsmerkmale von Fernsehkameras der Unterpos. 8525 80 19 KN, enthält die (innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 FGO beim Bundesfinanzhof eingegangene) Beschwerdebegründung keine Ausführungen, welche diese Tarifauffassung als zweifelhaft erscheinen lassen.

Soweit das FG als Folge der danach gebotenen Einreihung der Aufnahmemodule in die Unterpos. 8525 80 19 KN geurteilt hat, bei dieser Einreihung habe es auch bei Anwendung der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN zu bleiben, macht die Beschwerde lediglich geltend, das FG habe die Prüfung unterlassen, "ob die Aufnahmemodule von den in der Klammer [der Anm. 2 Buchst. a] genannten Positionen erfasst werden". Die darin liegende Behauptung einer falschen Rechtsanwendung durch das FG ist zum einen nicht geeignet, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Zum anderen ist diese Behauptung auch nicht zutreffend, denn das FG hat den Klammerzusatz in Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN nicht ungeprüft gelassen und hat diese Tarifvorschrift auch richtig angewendet.

Ist mit dem FG davon auszugehen, dass die streitigen Aufnahmemodule die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Unterpos. 8525 80 19 KN erfüllen, so sind sie, auch wenn sie erkennbar Teil eines digitalen Fotoapparats der Unterpos. 8525 80 30 KN sind, nach der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN in jene Unterposition ohne Rücksicht darauf einzureihen, für welche Maschine sie bestimmt sind. Wie das FG zu Recht ausführt, nennt der Klammerzusatz in der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN die Pos. 8525 KN nicht. Bei den in diesem Klammerzusatz aufgeführten Tarifpositionen handelt es sich ausschließlich um sog. Teilepositionen, die bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Teil einer Maschine vom Wortlaut einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN erfasst wird, unberücksichtigt zu lassen sind. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass das betreffende Maschinenteil nach eigener Beschaffenheit nicht in eine Position des Kapitels 84 oder 85 KN einzureihen ist, kann gemäß Anm. 2 Buchst. b zu Abschnitt XVI KN geprüft werden, ob dieses Maschinenteil erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt ist (vgl. zur Prüfungsreihenfolge: Bleihauer, Zur Einreihung von Teilen in ABS XVI der Kombinierten Nomenklatur, ZfZ 2011, 206 ).

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 83/11