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BFH - Entscheidung vom 22.05.2013

IX B 187/12

Normen:
§ 23 Abs 3 EStG 2002
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
EStG VZ 2007
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

BFH, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen IX B 187/12

DRsp Nr. 2013/16928

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die rechtliche Einordnung der Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein vorbehaltener Nießbrauch stellt keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers dar, sondern mindert vielmehr von vornherein das übertragene Vermögen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130 , BStBl II 1982, 378 ).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht schlüssig dargetan und liegt auch nicht vor. Der Sache nach wenden sich die Kläger gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach ein vorbehaltener Nießbrauch keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers darstellt, sondern vielmehr von vornherein den Wert des übertragenen Vermögens mindert (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 XI R 5/83, BStBl II 1991, 793 ; vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130 , BStBl II 1982, 378 ). Substantiierte Gründe dafür, dass der BFH hierüber neu befinden müsste, sind nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die abweichende Behandlung im Bereich der Grunderwerbsteuer genügt hierfür nicht. Dass die genannte Rechtsfrage in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere in der Literatur umstritten wäre, ist ebenso wenig dargelegt.

Aus den gleichen Gründen fehlt es an der Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ). Ebenso wenig wurde die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) dargetan.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 329/11