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BFH - Entscheidung vom 01.03.2013

IX B 144/12

Normen:
§ 44 Abs 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
FGO § 44 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 952

BFH, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen IX B 144/12

DRsp Nr. 2013/6818

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung der Klage als unzulässig, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist

NV: Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Weist das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) vor (BFH-Beschluss vom 9. März 2012 VI B 121/11, BFH/NV 2012, 1157 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 115 Rz 80; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 234; jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger indes ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2012 lediglich die Herabsetzung der Einkommensteuer für 2006 beantragt, obwohl ein außergerichtliches Vorverfahren nur hinsichtlich der Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 erfolglos durchgeführt worden war. Das FG war danach nicht gehindert, die Klage mit Verweis auf die Regelung des § 44 Abs. 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 896/09
Fundstellen
BFH/NV 2013, 952