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BFH - Entscheidung vom 11.01.2013

I B 96/12

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 116 FGO
§ 37 Abs 5 S 1 KStG 2002 vom 07.12.2006
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
KStG § 37 Abs. 5

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1236

BFH, Beschluss vom 11.01.2013 - Aktenzeichen I B 96/12

DRsp Nr. 2013/15868

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 5 KStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil verfassungsrechtliche Zweifel an der für die Entscheidung eines Streitfalls maßgeblichen Norm bestünden, hat der Beschwerdeführer sich mit den Vorgaben des Grundgesetzes , der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen und den gerügten Verfassungsverstoß näher zu begründen. Hierzu gehört nicht nur die substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils; hat der Bundesfinanzhof bereits über die Frage entschieden, so ist des Weiteren darzulegen, weshalb --und vor allem mit Rücksicht auf welche bisher nicht berücksichtigten Argumente-- gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit für erforderlich gehalten wird.

Wird geltend gemacht, es bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an der für die Entscheidung eines Streitfalls maßgeblichen Norm, so kann dies zwar die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Für die nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes ist es indes erforderlich, dass sich der Kläger mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander setzt und den gerügten Verfassungsverstoß näher begründet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 37 Abs. 5 ;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150 , BStBl I 2008, 218 ) -- KStG 2002 n.F.-- auf 1.548 € festgesetzt; im Abrechnungsteil des Bescheids wurde für das Jahr 2008 ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 154,80 € ausgewiesen. Während des Klageverfahrens erließ das FA am 7. Mai 2012 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung ( AO ), mit dem es gleichfalls die vom Kläger begehrte sofortige Erstattung --betreffend die noch nicht ausbezahlten und auf die Jahre 2012 bis 2019 entfallenden Teilbeträge-- ablehnte. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juni 2012 1 K 69/12, Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht 2012, 363).

II. Die hiergegen erhobene Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Sie ist deshalb zu verwerfen.

Wird --wie vorliegend-- geltend gemacht, es bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an der für die Entscheidung eines Streitfalls maßgeblichen Norm, so kann dies zwar die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 115 Rz 36). Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotene Darlegung (Substantiierung) des Zulassungsgrundes ist es indes erforderlich, dass der Kläger sich mit den Vorgaben des Grundgesetzes ( GG ) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzt und den gerügten Verfassungsverstoß näher begründet. Hierzu gehört nicht nur die substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils; hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits über die Frage entschieden, so ist des Weiteren darzulegen, weshalb --und vor allem mit Rücksicht auf welche bisher nicht berücksichtigten Argumente-- gleichwohl eine erneute Befassung des Revisionsgerichts im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit für erforderlich gehalten wird (vgl. zu allem BFH-Beschluss vom 29. Juni 2011 II B 127/10, BFH/NV 2011, 1726 ; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33 f., jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift erkennbar nicht.

a) Die Rüge, die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn Jahresraten verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ), ist bereits deshalb unschlüssig, weil der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 I B 101/11 (BFH/NV 2012, 1002 ) die Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 5 KStG n.F. --gestützt auf sein Urteil vom 8. November 2006 I R 69, 70/05 (BFHE 215, 491 , BStBl II 2007, 662 , betreffend "Körperschaftsteuer-Moratorium" gemäß § 37 Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16. Mai 2003, BGBl I 2003, 660 , BStBl I 2003, 321 )-- ausdrücklich bestätigt hat und es deshalb geboten gewesen wäre, dass der Kläger sich mit den diese Entscheidungen tragenden Erwägungen im Einzelnen auseinandergesetzt hätte.

b) Nichts anderes gilt für den Vortrag des Klägers, die ratierliche Auszahlung des Guthabens verstoße deshalb gegen Verfassungsrecht, weil sie den Abschluss der hiervon betroffenen Insolvenzverfahren auf einen nicht angemessenen Zeitraum ausdehne. Auch insoweit fehlt nicht nur jegliche Auseinandersetzung damit, dass der Senat mit seinem Beschluss in BFH/NV 2012, 1002 die Regelung des § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 20. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2850 , BStBl I 2009, 124 ; vgl. zuvor Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Juli 2008, BStBl I 2008, 741 ), nach der ein Körperschaftsteuerguthaben bis 1.000 € in einem Betrag, während in allen übrigen Fällen der Anspruch in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt wird, als durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt angesehen hat. Ebenso wenig würdigt die Beschwerdeschrift die hierauf aufbauende Begründung des FG, dass der Gesetzgeber sich mit dieser (betragsmäßigen) differenzierenden Vorschrift im Rahmen der ihm zustehenden (weiten) Typisierungsbefugnis bewegt habe.

c) Soweit die Beschwerde sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz dazu richtet, dass die Erstattungsforderung abgetreten und damit wirtschaftlich verwertet werden könne, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Revision zu eröffnen. Das FG hat hierbei auch auf die Sonderregelung des § 37 Abs. 5 Satz 10 KStG 2002 n.F. abgestellt (die Gesetzesangabe im FG-Urteil "§ 37 Abs. 5 Satz 9 KStG " beruht auf einem offenkundigen Versehen), nach der das Erwerbsverbot des § 46 Abs. 4 AO (betreffend den geschäftsmäßigen Erwerb von Steuererstattungsansprüchen) für die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht gilt. Der Kläger hat es nicht nur unterlassen, sich hiermit auseinanderzusetzen; vielmehr ist für den Senat auch der weitere Vortrag der Klägers, es bleibe "vollkommen offen, wer bereit (sei), Forderungen in abgezinster Höhe zu erwerben" (Beschwerdeschrift, S. 6, Punkt 9), nicht nachvollziehbar, da bereits dem vom FG zitierten Schrifttum zu entnehmen ist, dass es für "Forderungen aus dem Körperschaftsteuerguthaben ... spezialisierte Dienstleister (gebe), die beim Aufkauf ... beraten und vermitteln" (Craushaar/Holdt, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2011, 350 ).

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 69/12
Fundstellen
BFH/NV 2013, 1236