Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 17.01.2013

IX B 23/12

Normen:
§ 4 EigZulG
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 19 Abs 9 EigZulG vom 22.12.2005
§ 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009
EStG VZ 2009
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 516

BFH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen IX B 23/12

DRsp Nr. 2013/3873

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung der Eigenheimzulage mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ).

Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, sind in der Regel nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO .

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), sondern betrifft mit der Eigenheimzulage ausgelaufenes Recht (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680 ). Nur ausnahmsweise sind noch grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011 IX B 171/10, BFH/NV 2012, 12 , m.w.N.). Dies ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Dass sich im Kontext von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetz u.U. vergleichbare Auslegungsfragen wie im Streitfall stellen könnten, führt nicht zu dessen grundsätzlicher Bedeutung, handelt es sich doch um durchaus unterschiedliche Rechtsnormen, deren notwendig parallele Auslegung nicht schlüssig dargelegt ist.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1071/07
Fundstellen
BFH/NV 2013, 516