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BFH - Entscheidung vom 09.09.2013

XI B 103/12

Normen:
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2002
§ 115 Abs 2 FGO
§ 119 Nr 6 FGO
EStG VZ 2006
EStG § 32 Abs. 4 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1923

BFH, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen XI B 103/12

DRsp Nr. 2013/22339

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer bei der Ermittlung des Einkommens eines Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass die vom Arbeitslohn eingehaltene Lohnsteuer nicht von den Einkünften des Kindes abzusetzen ist.

Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer ist nicht von den Einkünften i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. abzusetzen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I. Der im März 1980 geborene Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schloss im Februar 2006 sein Biologiestudium mit dem Diplom ab und wurde zum 30. September 2006 exmatrikuliert. Ab Juni 2006 war S als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt und bereitete sich auf seine Dissertation vor. S bezog im Jahr 2006 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 13.319,10 €. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) kürzte diesen Betrag um eine Werbungskostenpauschale von 920 € sowie um die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von 2.427,72 € und errechnete Einkünfte und Bezüge des S in Höhe von 9.971,38 €. Da hiernach der seinerzeit geltende Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschritten war, hob die Familienkasse mit Bescheid vom 8. März 2007 die Kindergeldfestsetzung ab 1. Januar 2006 auf und forderte von der Klägerin Kindergeld in Höhe von 1.848 € zurück. Deren Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) entschied, die Familienkasse habe bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge zu Recht weder die von S gezahlte Lohnsteuer (854,71 €), Kirchensteuer (78,40 €) und den Solidaritätszuschlag (46,88 €) noch den Arbeitnehmeranteil zur Zukunftssicherung (150,86 €) mindernd berücksichtigt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372 ; vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251 ). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorlägen, könne dahingestellt bleiben, da selbst bei Anerkennung der geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.250 € der Jahresgrenzbetrag noch überschritten werde; gleiches gelte für die Semestergebühren (218 €) und die Krankenkassenbeiträge (314,46 €).

Gegen das FG-Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, liegen solche nicht vor.

1. Der Senat versteht die Ausführungen der Klägerin, "auch wenn der BFH in dieser Entscheidung [Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 99/10, BFHE 238, 93 , BFH/NV 2012, 1870] die Abziehbarkeit der einbehaltenen Lohnsteuer vom Arbeitseinkommen unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ablehnt ..., bedarf es dennoch einer erneuten Überlegung, ob diese Vorgabe einzuhalten ist" dahin, dass sie insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) geltend macht.

a) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt allerdings nur in Betracht, wenn es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig zu beantworten ist und der Beteiligte für seine widersprechende Auffassung keine neuen Argumente vorbringt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2009 III B 30/08, BFH/NV 2009, 1637 ).

b) Es entspricht seit dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112 , BStBl II 2008, 738 , unter II.6.) ständiger Rechtsprechung, dass die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer nicht von den Einkünften i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) a.F. abzusetzen ist (vgl. auch z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 372 ; vom 20. November 2008 III R 75/07, BFH/NV 2009, 567 ).

aa) Diese Rechtsprechung befasst sich bereits mit dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164 , BFH/NV Beilage 2005, 260 ), wonach die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge als Einkünfte des Kindes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) verstößt, weil Eltern mit sozialversicherungspflichtigen Kindern, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur wegen der als Einkünfte behandelten Sozialversicherungsbeiträge überschritten, gegenüber Eltern mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern benachteiligt seien, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen. Demgegenüber sind nach derselben BFH-Rechtsprechung (z.B. Urteil in BFH/NV 2009, 372 ) die sich aus dem Lohnsteuerabzug möglicherweise ergebenden Liquiditätsnachteile gegenüber Kindern, die Einkommensteuer bezahlen, ohne dass Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, als Typisierung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; zudem wird die Lohnsteuer --anders als die Sozialversicherungsbeiträge-- wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

Diesbezüglich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde keine neuen Argumente vorgebracht.

bb) Aus dem BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 III R 8/06 (BFHE 225, 141 , BStBl II 2010, 346 ) ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Soweit danach eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. die Einkünfte des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. mindert, beruht dies auf dem Begriff der Einkünfte, der in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert und je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen ist; nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164 , BFH/NV Beilage 2005, 260 würde eine andere Auslegung des Begriffs der Einkünfte, die von der "tradierten steuerlichen Terminologie" abwiche, dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang widersprechen und damit auch dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 372 , unter II.2.).

2. Soweit die Klägerin "im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung" die Zulassung der Revision beantragt, hat sie eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht dargelegt.

a) Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819 ; vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199 ; vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, BFH/NV 2012, 745 , jeweils m.w.N.).

b) Die Klägerin hat indessen keine im Grundsätzlichen voneinander abweichenden Rechtssätze bezeichnet.

Wenn sie ausführt, der BFH verschließe sich in seinem Urteil in BFHE 238, 93 , BFH/NV 2012, 1870 (Rz 25) der grundsätzlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten eines Studenten am Studienort als Werbungskosten nicht, übersieht sie, dass der BFH sich in demselben Urteil (Rz 20) ausdrücklich der ständigen BFH-Rechtsprechung angeschlossen hat, nach der der in der Regel mit dem Jahresgrenzbetrag bereits typischerweise abgegoltene erhöhte Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung nicht zu den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen gehört (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 III R 28/09, BFHE 234, 149 , BStBl II 2012, 213 , m.w.N.).

Im Übrigen könnte in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nicht geprüft werden, ob bei der Ermittlung der Einkünfte des S Unterbringungskosten unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ) abgezogen werden könnten, weil dies einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen FG-Urteils nicht wiederfindet; der BFH ist grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO ; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2005 IX B 189/04, BFH/NV 2005, 1363 ; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705 ).

3. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Ein solcher liegt jedenfalls nicht vor.

a) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe insofern eine Überraschungsentscheidung getroffen, als es das Ruhen des Verfahrens (§ 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 155 FGO ) weiterhin hätte aufrechterhalten müssen, ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben.

aa) Die Klägerin hat --unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG )-- mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung rechnen müssen. Sie hat zwar mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2122/09 beantragt, das Ruhen des Verfahrens beizubehalten oder erneut anzuordnen, hat jedoch, "sollte das Gericht dem nicht folgen", einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Am 2. März 2011 hat das FG der Klägerin mitgeteilt, dass die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2122/09 durch BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2010 erledigt ist, und angekündigt, dass nach Zustimmung der Familienkasse im schriftlichen Verfahren über die Klage befunden werde.

bb) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das FG hätte das Klageverfahren im Hinblick auf die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) 7227/11 und 7258/11 weiterhin ruhen lassen müssen, hätte dies gemäß § 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO einen übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter erfordert. Zudem kommt dem EGMR im Falle einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) vom 4. November 1950 (BGBl II 1952, 685 ) keine Verwerfungsbefugnis zu; der EGMR kann dem jeweiligen Beschwerdeführer im anhängigen Einzelfall lediglich eine "gerechte Entschädigung" (Art. 41 EMRK ) zusprechen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69 , BStBl II 2012, 325 , Rz 43).

b) Mit der Rüge, das FG habe die Rechtsgrundsätze des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 112, 164 , BFH/NV Beilage 2005, 260 nicht berücksichtigt, bringt die Klägerin im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sie die Rechtsauffassung des FG für falsch hält und die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512 ; vom 22. März 2012 IV B 97/11, BFH/NV 2012, 1159 , jeweils m.w.N.).

c) Wenn die Klägerin schließlich geltend macht, das FG-Urteil enthalte "keine eigene Begründung", ist vorliegend ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben.

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71 ). Davon kann keine Rede sein, wenn das Gericht --wie im Falle der Vorentscheidung-- zur Begründung der aufgestellten Rechtssätze auf vorhandene Rechtsprechung Bezug nimmt.

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

Vorinstanz: FG Hessent, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 344/11
Fundstellen
BFH/NV 2013, 1923