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BFH - Entscheidung vom 19.02.2013

X B 119/12

Normen:
§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002
§ 115 Abs 2 FGO
EStG VZ 2008
FGO § 115 Abs. 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 923

BFH, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen X B 119/12

DRsp Nr. 2013/6284

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung der sog. 1 %-Methode auf den Kastenwagen eines Hausmeister-Service mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Soweit der Steuerpflichtige bei Fahrzeugen, die so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann ein Privatanteil nach der 1%-Methode angesetzt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nutzte im Streitjahr 2008 einen Opel Vivaro Kastenwagen im Rahmen seines Hausmeisterservices. Er führte kein Fahrtenbuch.

Abweichend von seinen Erklärungen ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den PKW-Eigenverbrauch nach der 1 %-Methode i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) und erhöhte entsprechend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen wie auch den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 2008.

Im Klageverfahren reichte der Kläger Unterlagen in Bezug auf den Neupreis des KFZs ein, woraufhin sich das FA bereit erklärte, geringere Beträge nach der 1 %-Methode anzusetzen. Das Finanzgericht (FG) schloss sich der Berechnung des FA an, korrigierte insoweit die Festsetzungen wie auch den Gewerbesteuermessbetrag und wies die Klage im Übrigen als unbegründet ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Divergenz.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger benannte Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegt trotz erheblicher Bedenken in Bezug auf die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zumindest in der Sache nicht vor.

1. Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Divergenz ist gegeben, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13 , m.w.N.).

Zur schlüssigen Darstellung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273 , m.w.N.).

Der Kläger trägt vor, dem angefochtenen Urteil des FG liege der Rechtssatz zugrunde, dass jedwedes zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen rechnende Kraftfahrzeug auch für private Zwecke genutzt werden könne. Damit weiche das Urteil von der ständigen Rechtsprechung des BFH, insbesondere den Urteilen vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 (BFHE 224, 108 , BStBl II 2009, 381 ) und vom 13. Februar 2003 X R 23/01 (BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472 ) ab, nach denen die LKWs von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen seien.

Das Urteil des FG beruht nicht auf dem von dem Kläger gebildeten abstrakten Rechtssatz. Entgegen der Auffassung des Klägers verkennt das FG nicht den im Urteil des BFH in BFHE 224, 108 , BStBl II 2009, 381 ausgesprochenen Rechtssatz, dass ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, der 1 %-Regelung nicht unterfällt. Anders als der Kläger annimmt, führt dies nicht automatisch dazu, dass ein solches Fahrzeug immer aus der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG herauszunehmen ist. Es sind, auch dies wird in diesem Urteil vom BFH klargestellt, konkrete Feststellungen im Einzelnen zu treffen, die es erlauben, eine Privatnutzung tatsächlich auszuschließen. Hierzu bedarf es aber der Mitwirkung des Steuerpflichtigen, die im Streitfall unterblieben ist. In diesem Fall kann eine Privatnutzung ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden, so dass die 1 %-Regelung zum Tragen kommt. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Senatsurteil in BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472 , nach dem die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, der betriebliche PKW werde nicht zu Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, nicht ausreicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen.

2. Der Kläger macht letztlich nur Rechtsanwendungsfehler geltend. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) ist die Revision zwar auch dann zuzulassen, wenn ein solcher Rechtsanwendungsfehler des FG zu einer "greifbaren gesetzwidrigen" Entscheidung führt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschuss in BFH/NV 2013, 13 , m.w.N.). Da aber schon ein einfacher Rechtsanwendungsfehler nicht erkennbar ist, ist auch insoweit die Revision nicht zuzulassen.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 318/11
Fundstellen
BFH/NV 2013, 923