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BFH - Entscheidung vom 17.04.2013

VII B 41/12

Normen:
§ 2 Abs 1 SchwarzArbG
§§ 193ff AO
§§ 210ff AO
§ 193 AO
§ 210 AO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
SchwarzArbG § 2 Abs. 1
AO § 193

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1131

BFH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen VII B 41/12

DRsp Nr. 2013/14700

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Anordnung einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG . Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar.    2. NV: Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt § 2 Abs. 1 SchwarzArbG nicht.    3. NV: Die Rechtsfragen sind durch Urteil vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10, BFHE 239, 10 geklärt.

Eine Außenprüfung nach dem SchwarzArbG setzt keine besondere Form der Anordnung voraus. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Prüfung sich unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; SchwarzArbG § 2 Abs. 1 ; AO § 193 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung ( SchwarzArbG ) einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung ( AO ) entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Denn sie ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 (BFHE 239, 10 ) geklärt. Danach richtet sich die Prüfung zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO ) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO ), sondern beruht allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG . Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Unschädlich ist danach, dass sich die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2256/11
Fundstellen
BFH/NV 2013, 1131