Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 22.05.2013

IX B 185/12

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
§ 10d EStG 2002
§ 10d EStG 2009
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 10d

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1233

BFH, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen IX B 185/12

DRsp Nr. 2013/15881

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Übergang des Verlustabzugs auf den Erben mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Möglichkeit des Verlustabzugs geht nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat. 2. NV: Den Verlust zu tragen, bzw. durch ihn wirtschaftlich belastet zu sein, bedeutet nicht, dass es allein darauf ankommt, ob der Erbe rechtlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden kann. Es besagt vielmehr, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. 3. NV: Eine wirtschaftliche Belastung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Möglichkeit des Verlustabzugs nicht von Erblasser auf den Erben übergeht, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (BFH – IX B 216/08 – 14.05.2009).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10d;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Denn die Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen sind höchstrichterlich geklärt. Danach geht die Möglichkeit des Verlustabzugs nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, [...]). Auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) hervorgehobene Frage, "mit welchem konkreten Inhalt" die bisherige Rechtsprechung zum Verlustabzug für sog. Altfälle anzuwenden ist, ist dadurch vorentschieden.

2. Im Streitfall ist eine höchstrichterliche Entscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO ); der angeführte Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Annahme einer fehlenden wirtschaftlichen Belastung des Erben --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen die gesetzliche Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers ausgeschlossen oder beschränkt war. Den Verlust "wirklich tragen" bzw. durch ihn "wirtschaftlich belastet" zu sein, bedeutet gerade nicht, dass es allein darauf ankommt, ob der Erbe rechtlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden kann. Es besagt vielmehr, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. Haftet der Erbe etwa kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie tatsächlich begleichen muss, ist er durch die Verluste wirtschaftlich nicht belastet. Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirtschaftliche Belastung nicht vor, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57 , BStBl II 1999, 653 ). Die im Streitfall maßgebenden Rechtsfragen waren danach offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1206/11
Fundstellen
BFH/NV 2013, 1233