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BFH - Entscheidung vom 14.05.2013

X B 183/12

Normen:
§ 162 AO
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
AO-StB 2013, 345
BB 2014, 49
BFH/NV 2013, 1223

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X B 183/12

DRsp Nr. 2013/15496

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen oder Einschränkungen der sogenannte "Zeitreihenvergleich" eine geeignete Methode zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstellt, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.

Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen oder Einschränkungen der sog. „Zeitreihenvergleich“ eine geeignete Methode zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstellt, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

1. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen oder Einschränkungen der sog. "Zeitreihenvergleich" eine geeignete Methode zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstellt, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.

2. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne Begründung.

Vorinstanz: FG Münster, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2071/09
Fundstellen
AO-StB 2013, 345
BB 2014, 49
BFH/NV 2013, 1223