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BFH - Entscheidung vom 05.11.2013

IX B 71/13

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 96 Abs 2 FGO
Art 103 Abs 1 GG
§ 227 ZPO
GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 227

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 175

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen IX B 71/13

DRsp Nr. 2013/25210

Umfang des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.

Das rechtliche Gehör einer Prozesspartei ist verletzt, wenn einem am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht entsprochen wird, obwohl ein ärztliches Attest beigefügt war.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung des Rechts auf Gehör geltend machten, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ; es verletzt den Anspruch des Klägers zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ; § 96 Abs. 2 FGO , § 119 Nr. 3 FGO ).

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das FG ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938 , m.w.N.). Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch die Erkrankung des Beteiligten.

Nach diesen Grundsätzen durfte das FG den Terminsverlegungsantrag der Kläger nicht ablehnen. Der Kläger zu 1 hat den Terminsverlegungsantrag durch den Hinweis auf seine Erkrankung sowie durch Vorlage der diese Erkrankung bestätigenden Bescheinigung dargelegt. Da dies am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung geschah, hätte das FG, wenn ihm die Begründung für eine Terminsverlegung nicht ausreichend erschien, den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags auffordern müssen; höhere Anforderungen an die Darlegung und (ggf.) Glaubhaftmachung des Antragstellers gelten nur bei einem "in letzter Minute" gestellten Antrag (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578 , unter 1.a), der im Streitfall nicht gegeben ist (so auch BFH-Beschluss vom 15. Februar 2013 IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762 ), zumal das Fax des Klägers zu 1 bereits am frühen Morgen des ersten Arbeitstags nach Ausstellen des ärztlichen Attests und am Vortag der anberaumten Verhandlung beim FG einging. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Art der Erkrankung des Klägers zu 1 dem Gericht bekannt war und dieser auch noch den telefonischen Kontakt mit dem Gericht gesucht hat.

2. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen.

Vorinstanz: FG Münster, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3448/09
Fundstellen
BFH/NV 2014, 175