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BFH - Entscheidung vom 15.01.2013

VI B 123/12

Normen:
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009
EStG VZ 2007
EStG VZ 2008
EStG VZ 2009
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 585

BFH, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen VI B 123/12

DRsp Nr. 2013/3870

Regelmäßige Betriebsstätte einer Betriebsprüferin des Finanzamts für Großbetriebsprüfung

1. NV: Die Mittelpunktrechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden.    2. NV: Die Rechtsfrage, ob eine Betriebsprüferin ihren beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung vollständig eingerichteten Arbeitsplatz mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit aufsucht und deshalb dort ihre (einzige) regelmäßige Arbeitsstätte begründet, obwohl sie an diesem Arbeitsplatz nicht schwerpunktmäßig beruflich tätig wird, hat damit keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Betriebsprüferin bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung übt eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn sie zwar beim jeweiligen Finanzamt über einen ausgestatteten Arbeitsplatz verfügt, diesen aber nicht mit hinreichender Nachhaltigkeit aufsucht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Das ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. Arbeitsstätte in diesem Sinne ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Für die regelmäßige Arbeitsstätte ist vielmehr entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353 , BStBl II 2012, 503 , und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936 , sowie vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164 , BStBl II 2012, 38 ; VI R 36/10, BFHE 234, 160 , BStBl II 2012, 36 , und VI R 58/09, BFHE 234, 155 , BStBl II 2012, 34 ).

Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in seiner der Tatsacheninstanz obliegenden Beurteilung, ob eine Betriebsprüferin ihren beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung vollständig eingerichteten Arbeitsplatz mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit aufsucht und deshalb dort ihre (einzige) regelmäßige Arbeitsstätte begründet, obwohl sie an diesem Arbeitsplatz nicht schwerpunktmäßig beruflich tätig wird, ausgegangen und zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte ausübt. Im Hinblick auf diese Würdigung durch das FG sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) weder formuliert worden noch sonst ersichtlich.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 210/11
Fundstellen
BFH/NV 2013, 585