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BFH - Entscheidung vom 19.08.2013

IX B 67/13

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1797

BFH, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen IX B 67/13

DRsp Nr. 2013/20305

Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz

NV: Mit dem Vortrag, das FG habe die Rechtsprechung des BFH seiner Entscheidung nicht zutreffend zugrunde gelegt, ist eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht hinreichend dargelegt.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO ; § 116 Abs 3 S 3 FGO ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zwar trägt der Beklagte und Beschwerdeführer vor, das finanzgerichtliche Urteil widerspreche der gefestigten Rechtsprechung und jahrzehntelangen Verwaltungspraxis, wonach jeder selbständige Gebäudeteil in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind. In der Sache wendet er sich damit aber lediglich gegen eine angeblich fehlerhafte Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Streitfall, d.h. gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Einzelfallentscheidung des Finanzgerichts (FG). Denn das FG hat keinen der genannten Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechenden abstrakten Rechtssatz formuliert.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 304/11
Fundstellen
BFH/NV 2013, 1797