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BFH - Entscheidung vom 06.12.2013

VI B 89/13

Normen:
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
§ 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997
§ 115 Abs 2 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BFH, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen VI B 89/13

DRsp Nr. 2014/2752

Ertragssteuerliche Behandlung von Zuwendungen Dritter

1. NV: Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an einer Zuwendung Beteiligten, wonach eine Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, sind unerheblich. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten sondern auf die objektiven Tatumstände an. 2. NV: Eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Sachverhalts als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 EStG ) schließt sich aus.

Zuwendungen eines Dritten an einen Steuerpflichtigen können auch dann als Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen sein, wenn der Zuwendende in ausdrücklicher Form dem Zuwendungsempfänger mitteilt, dass es sich bei der Zuwendung um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende und der Schenkungssteuer unterliegende Zuwendung handelt (BFH – VI R 58/11 – 28.02.2013). Denn die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten ist für die rechtliche Einordnung unerheblich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Streitfall wirft keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrem Vorbringen im Ergebnis vielmehr gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht (FG). Entsprechende Einwendungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein.

a) An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. So liegt es hier. Denn die Frage, ob Zuwendungen eines Dritten an einen Steuerpflichtigen auch dann als Einkünfte i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) zu beurteilen sind, wenn der Zuwendende in ausdrücklicher Form dem Zuwendungsempfänger mitteilt, dass es sich bei der Zuwendung um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende und der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung handelt, ist durch die Senatsentscheidung vom 28. Februar 2013 VI R 58/11 (BFHE 240, 345 , BStBl II 2013, 642 ) hinreichend geklärt. Danach sind die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich. Denn auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind.

b) Auch die Frage, ob im Fall der Zuwendung eines Dritten an einen Zuwendungsempfänger die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ( ErbStG ) Vorrang vor der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat, ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort liegt auf der Hand. Eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Rechtsvorgangs als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ) schließt sich aus, da die Zuwendung des Arbeitgebers bzw. eines Dritten entweder als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit der Entlohnung dient oder als Geschenk zu werten ist (Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 197).

2. Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ein besonderer Fall der Grundsatzrevision ist, kommt eine Revisionszulassung aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

3. Überdies ist die Revision auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen, weil --wie die Kläger meinen-- das Urteil unter schweren Rechtsanwendungsfehlern leide. Hierzu hätten die Kläger gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. substantiiert darlegen müssen, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2012 VI B 108/11, BFH/NV 2012, 1612 , m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen entspricht der Vortrag der Kläger ersichtlich nicht.

4. Soweit die Kläger geltend machen, es lägen auch Verfahrensfehler vor, machen sie nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Sie wenden sich vielmehr auch insoweit gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung des FG; die hierin liegende Rüge, das Urteil des FG sei materiell-rechtlich fehlerhaft, kann, wie erwähnt, nicht zur Zulassung der Revision führen.

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ).

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4075/09