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BFH - Entscheidung vom 08.07.2013

IX B 19/13

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
AO § 90 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1604

BFH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen IX B 19/13

DRsp Nr. 2013/18781

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von §115 Abs. 2 Nr. 1 AO

1. NV: Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts im Einzelfall können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. 2. NV: Wird das Urteil des FG kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen, um eine Revisionszulassung zu rechtfertigen.

Die Beurteilung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 AO im Einzelfall ist nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Beurteilung der Mitwirkungspflicht i.S. von § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung im streitigen Einzelfall. Es handelt sich insoweit nicht um eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.

Im Übrigen stützt das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf den klägerischen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Insoweit sind keinerlei Revisionsgründe dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1705/12
Fundstellen
BFH/NV 2013, 1604