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BFH - Entscheidung vom 27.12.2013

IV R 28/12

Normen:
§ 74 FGO
§ 6 Abs 5 EStG 2002
FGO § 121
FGO § 74
EStG § 6 Abs. 5

BFH, Beschluss vom 27.12.2013 - Aktenzeichen IV R 28/12

DRsp Nr. 2014/2298

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Bewertung einer ohne Vereinnahmung eines fremdüblichen Entgelts verwirklichten Entnahme mit dem Buchwert bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage des I. Senats (BFH – I R 80/12 – 10.04.2013)

NV: Für die Entscheidung darüber, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zu Buchwerten möglich war, ist die dem BVerfG mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483 ) vorgelegte Frage vorgreiflich, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen  Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

Normenkette:

FGO § 121 ; FGO § 74 ; EStG § 6 Abs. 5 ;

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft der Klägerin und Revisionsbeklagten zu Buchwerten möglich war. Grundlage dafür könnte § 6 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) sein, wenn die Vorschrift dahin ausgelegt werden kann, dass die mit der Übertragung ohne Vereinnahmung eines fremdüblichen Entgelts verwirklichte Entnahme mit dem Buchwert zu bewerten ist.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483 , BStBl II 2013, 1004 ) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits vorgreiflich.

Der Senat hält die Voraussetzungen für gegeben, das hiesige Verfahren gemäß §§ 121 , 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Bedenken geäußert.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 271/10