Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 14.11.2013

VI B 83/13

Normen:
§ 142 FGO
§ 62 Abs 4 FGO
FGO § 142
ZPO § 114

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 177

BFH, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen VI B 83/13

DRsp Nr. 2013/25659

Auslegung einer durch eine anwaltlich nicht vertretene Partei erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Legt ein nicht vertretener Kläger gegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil vorsichtshalber Rechtsmittel ein und beantragt in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe, ist dies zu Gunsten des Klägers ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende NZB auszulegen. 2. NV: Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

Eine von anwaltlich nicht vertretenen Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zur Vermeidung von Gerichtskosten zu ihren Gunsten ausschließlich als Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessvertreters für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, wenn die Kläger lediglich vorsorglich Beschwerde/Rechtsmittel eingelegt und in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe beantragt haben.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2013 baten die nicht vertretenen Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Mai 2013 8 K 153/13 trotz Aussetzung der Klage rechtskräftig sei. Vorsichtshalber legten sie zugleich "Beschwerde gegebenenfalls Rechtmittel" ein und beantragten in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe (PKH).

Die Senatsgeschäftsstelle registrierte die Schriftsätze als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts --Az. VI S 9/13 (PKH)-- sowie als Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 83/13).

Den Antrag auf PKH hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt.

II. Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, die wegen des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) unzulässig wäre, ist zu Gunsten (Vermeidung von Gerichtskosten) der Kläger ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters (§ 142 FGO ) für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, wenn sie --wie vorliegend-- lediglich "vorsichtshalber" Beschwerde/ Rechtsmittel eingelegt und in diesem Zusammenhang PKH beantragt haben (vgl. Beschlüsse des BFH vom 27. März 1998 X B 50/98, BFH/NV 1998, 1252 ; vom 24. Februar 2006 III S 25/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1302 ; vom 24. Oktober 2007 III S 25/07 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 18. Januar 2008 III S 44/07 (PKH), n.v.).

Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 153/13
Fundstellen
BFH/NV 2014, 177