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BFH - Entscheidung vom 07.08.2013

VII B 43/13

Normen:
§ 227 Abs 1 ZPO
§ 155 FGO
Art 103 Abs 1 GG
ZPO § 227
FGO § 155

Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1792

BFH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen VII B 43/13

DRsp Nr. 2013/21432

Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung

NV: Ein in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerktes Diagnosekürzel (wie "J06.9G") ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist.

Normenkette:

ZPO § 227 ; FGO § 155 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat durch die Ablehnung des Antrags des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), den Verhandlungstermin wegen seiner Erkrankung zu verlegen, das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt.

Das FG hat einen gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) die Verlegung eines Verhandlungstermins gebietenden erheblichen Grund in zutreffender Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. den vom FG referierten BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240 , m.w.N.) verneint.

Bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger mit dem Verlegungsantrag und dessen ergänzendem Schreiben dem FG unterbreiteten Informationen ist die Würdigung des FG nicht zu beanstanden, der Kläger habe einen Verlegungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkte Diagnosekürzel "J06.9G" ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist. Anders als der Kläger meint ist es nicht Aufgabe des FG, durch eigene Internetrecherche die Auflösung des Kürzels herauszufinden. Abgesehen davon ergibt sich auch aus der vom Kläger mit E-Mail vom folgenden Tag mitgeteilten "Übersetzung" dieser Diagnose ("nicht näher bezeichnete akute Infektion der oberen Atemwege") nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Patienten. Keinesfalls musste das FG daraus folgern, dass die Erkrankung so ansteckend und schwerwiegend sein könne, dass ein Aufsuchen des Gerichts wegen Ansteckungsgefahr und Körperschwäche oder ein kurzfristiges Aufsuchen einer Arztpraxis wegen Bettlägerigkeit nicht in Betracht komme.

Vorinstanz: FG München, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2372/12
Fundstellen
BFH/NV 2013, 1792