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BFH - Entscheidung vom 05.11.2013

IV B 119/12

Normen:
§ 240 Abs 1 S 1 ZPO
§ 250 ZPO
§ 80 Abs 1 InsO
§ 179 Abs 1 InsO
§ 179 Abs 2 InsO
§ 180 Abs 2 InsO
§ 185 InsO
§ 66 FGO
§ 73 Abs 1 S 2 FGO
§ 121 S 1 FGO
§ 155 FGO
§ 163 AO
ZPO § 250

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 540

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen IV B 119/12

DRsp Nr. 2014/3196

Abtrennung selbständiger Klagegegenstände nach Aufnahme eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen und zwischenzeitlich in den Registern des BFH gelöschten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

1. NV: Wird der Beschwerdegegenstand inhaltlich in zulässiger Weise auf bestimmte Streitpunkte des FG-Urteils begrenzt, tritt in Bezug auf die übrigen (selbständigen) Streitgegenstände dieses Urteils Rechtskraft ein. 2. NV: Der Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens steht nicht seine vormalige Löschung in den Registern des BFH entgegen.

Normenkette:

ZPO § 250 ;

Gründe

I. Mitte 1995 beteiligte sich die A-GmbH (Insolvenzschuldnerin) als GmbH-Komplementärin an der "A-GmbH & Co. KG" (im Folgenden: A-KG). Daneben beteiligten sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1. bis 3. und die Beigeladenen als Kommanditisten an der A-KG.

Im Juni 1998 traten --mit Ausnahme der Klägerin zu 1.-- alle Kommanditisten aus der A-KG aus, an der danach neben der Klägerin zu 1. nur noch die Insolvenzschuldnerin beteiligt war. Mit Wirkung zum 30. Juni 2004 übertrug die Klägerin zu 1. ihren Gesellschaftsanteil an der A-KG auf die Insolvenzschuldnerin.

Nach einer im Jahr 2003 für die Besteuerungszeiträume 1996 bis 1998 durchgeführten Außenprüfung bei der A-KG änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 14. April 2004 die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) für 1996 bis 1998, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1996 bis 1998 und den Umsatzsteuerbescheid 1998. Zeitgleich erließ er den Bescheid über Gewerbesteuer für 1998 nebst Zinsen.

Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhoben die Kläger zu 1. bis 3. und die Insolvenzschuldnerin im September 2004 Klage wegen Gewinnfeststellung 1998, die Kläger zu 2. und 3. sowie die Insolvenzschuldnerin Klage wegen Gewinnfeststellung 1996 und 1997 und die Insolvenzschuldnerin Klage wegen Gewerbesteuermessbescheids 1998, wegen vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1996 und 1997 und wegen Umsatzsteuer 1998. Das Verfahren wurde beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen (Az.) 6 K 2428/04 B geführt. Durch Beschluss vom 28. Juni 2010 lud das FG die Beigeladenen bei.

Parallel zum Klageverfahren beantragte die Insolvenzschuldnerin am 10. Juni 2005 aus Billigkeitsgründen beim FA eine nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung ( AO ) abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 sowie der Zinsen zur Gewerbesteuer 1998 auf null Euro. Das sich im Februar 2007 an das erfolglose behördliche Verfahren anschließende Klageverfahren wurde unter Az. 6 K 6055/07 geführt.

Durch Beschluss vom 18. Mai 2010 verband das FG die beiden Klageverfahren, die fortan unter dem Az. 6 K 2428/04 B geführt wurden.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Revision ließ das FG nicht zu. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1143 veröffentlicht.

Am 14. Februar 2011 haben die Kläger zu 1. bis 3. sowie die Insolvenzschuldnerin durch ihren (zunächst gemeinsamen) Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.

In der Beschwerdebegründungsschrift vom 14. März 2011 haben sie die Zulassung der Revision ausdrücklich (nur) wegen der Streitpunkte Nr. 1 (betrifft: Gewinnfeststellung 1997 und Gewerbeverlust 1997), Nr. 3 (betrifft: Gewinnfeststellung 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1998) und Nr. 8 (betrifft: abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 sowie der Zinsen zur Gewerbesteuer 1998 aus Billigkeitsgründen) des FG-Urteils begehrt. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) zunächst unter dem Az. IV B 23/11 geführt.

Während des Rechtsstreits wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2011 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zu 4. (Insolvenzverwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Das FA meldete Ende 2011 folgende --nicht beglichene-- Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an, die im Prüfungstermin (1. Dezember 2011) --nur-- vom Insolvenzverwalter bestritten wurden:

Abgabenart:  Betrag: 
Gewerbesteuer 1998  6.946.112 € 
Zinsen zur Gewerbesteuer 1998  3.413.297 € 
Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer 1998  166.557 € 
Umsatzsteuer 1998  313.148 € 
Zinsen zur Umsatzsteuer 1998  76.675 € 
Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1998  294 € 

Der Insolvenzverwalter gab --trotz Nachfrage-- keine Erklärung über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme des (unterbrochenen) Rechtsstreits ab. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Az. IV B 23/11) wurde am 25. September 2012 wegen Ungewissheit über seinen Fortgang --nach entsprechender Anhörung und unter Hinweis, dass das Verfahren später unter neuem Aktenzeichen fortgeführt werden könne-- in den Registern des BFH gelöscht.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 --dem Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters am 11. Januar 2013 zugestellt-- hat das FA Folgendes erklärt:

"In dem Rechtsstreit ... [Az. IV B 23/11] ... wegen Gewerbesteuermessbetrag 1998, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998, Umsatzsteuer 1998, Erlass der Gewerbesteuer 1998, Zinsen und Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer 1998, Zinsen und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1998, nehme ich nach § 179 (1) i.V.m. §§ 180 (2), 184 InsO den Rechtsstreit auf und beantrage festzustellen, dass die [...] zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ... berechtigt sind."

Nach Aufnahme des Verfahrens wurde dieses unter Az. IV B 119/12 fortgeführt. Der Insolvenzverwalter hat durch Schriftsatz vom 28. Februar 2013 Stellung genommen. Insolvenzspezifische Einwendungen hat er nicht vorgetragen.

II. 1. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997, Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 sowie beantragter abweichender Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 nebst Zinsen zur Gewerbesteuer 1998 nach § 163 AO wurde aufgenommen. Es wird gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem Az. IV B 108/13 fortgeführt.

2. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wegen der Beschwerdegegenstände Gewinnfeststellung für 1997 und 1998 wird weiter unter hiesigem Aktenzeichen geführt. Das Verfahren ist nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) wegen des andauernden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bzw. mangels Aufnahmeerklärung --weiterhin-- unterbrochen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365 , unter 2.).

3. Hinsichtlich der oben unter II.1. genannten Beschwerdegegenstände wurde das unterbrochene Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision durch das FA wirksam aufgenommen und konnte daher nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO abgetrennt werden.

a) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde das --zunächst-- unter Az. IV B 23/11 geführte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO insgesamt (also wegen sämtlicher Beschwerdegegenstände) unterbrochen. Sämtliche Gegenstände des Beschwerdeverfahrens betreffen die Insolvenzmasse; dies gilt auch für die Grundlagenbescheide (vgl. für die Gewinnfeststellung BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 365 , unter 2., m.w.N.; für Feststellungsbescheide bei der Gewerbesteuer vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183, 365 , BStBl II 1998, 428 ).

b) Das FA hat das unterbrochene Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters teilweise, d.h. in dem unter II.1. genannten Umfang, wirksam aufgenommen (§ 250 ZPO ).

aa) Die Aufnahmeerklärung des FA ist dahin zu verstehen, dass es das unterbrochene Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nur hinsichtlich der Beschwerdegegenstände gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997, Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 sowie abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 nebst Zinsen zur Gewerbesteuer 1998 aufgenommen hat. Im Aufnahmeschriftsatz vom 24. Oktober 2012 wird zwar nicht ausdrücklich zwischen den zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen, den Streitgegenständen des Klageverfahrens und den demgegenüber eingeschränkten Beschwerdegegenständen des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision unterschieden. Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung ist im Zweifel aber anzunehmen, dass eine zulässige Prozesserklärung abgegeben werden sollte (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 41/09, BFHE 240, 73 , BStBl II 2013, 313 , unter II.1.c). Im Schriftsatz vom 14. März 2011 haben die Kläger zu 1. bis 3. und die Insolvenzschuldnerin den Beschwerdegegenstand inhaltlich in zulässiger Weise auf die Streitpunkte Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 8 des FG-Urteils begrenzt und damit nur noch die Zulassung der Revision wegen der zuvor genannten Beschwerdegegenstände begehrt. In Bezug auf die übrigen (selbständigen) Streitgegenstände des FG-Urteils ist damit Rechtskraft eingetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 X B 183/09, BFH/NV 2010, 2077 , unter 1.a).

Begehrt daher das FA im aufgenommenen Verfahren die Feststellung, dass sämtliche zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen berechtigt seien --auch soweit sie nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren (z.B. Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer 1998) oder Beschwerdegegenstand geworden sind (z.B. Umsatzsteuer 1998)-- und nimmt es aber zugleich ausdrücklich "den Rechtsstreit" unter dem ursprünglichen Az. IV B 23/11 auf, versteht der erkennende Senat diese Erklärung des FA rechtsschutzgewährend dahingehend, dass die Berechtigung der zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen nur insoweit festgestellt werden soll, als diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind.

bb) Das FA war zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen der unter II.1. bezeichneten Beschwerdegegenstände gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung ( InsO ) befugt.

(1) Obgleich die Steueransprüche --im Streitfall-- durch Steuerbescheid tituliert sind und deshalb dem die Forderung bestreitenden Insolvenzverwalter die Verfolgung seines Widerspruchs durch Aufnahme des Passivprozesses nach §§ 179 Abs. 2 , 180 Abs. 2 InsO oblag, war auch das FA gemäß § 179 Abs. 1 , § 180 Abs. 2 , § 185 Sätze 1 und 2 InsO , § 240 Satz 1 ZPO und § 155 FGO zur Aufnahme des unterbrochenen Beschwerdeverfahrens beim BFH befugt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991 , unter B.I.1., m.w.N.; Uhlenbruck, Insolvenzordnung , 13. Aufl., § 179 Rz 27).

(2) Die Voraussetzungen zur Aufnahme des Passivprozesses nach § 180 Abs. 2 InsO sind hinsichtlich der Beschwerdegegenstände Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1997, Gewerbesteuermessbetrag 1998 und abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 sowie von Zinsen zur Gewerbesteuer 1998 aus Billigkeitsgründen erfüllt. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen bereits angefochtene Steuerbescheide zu den vom FA angemeldeten und vom Insolvenzverwalter im Prüftermin (1. Dezember 2011) bestrittenen Steuerforderungen vor, so dass nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 Satz 2 InsO die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Insolvenzverwalter zu betreiben war.

(3) Die vormalige Löschung des Verfahrens in den Registern des BFH stand der Aufnahme nicht entgegen. Das Verfahren bleibt trotz Löschung rechtshängig (§ 66 FGO ). Die Löschung bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (BFH-Beschluss vom 19. April 2005 IV B 181/03, BFH/NV 2005, 1360 , unter 2., m.w.N.).

cc) Der Insolvenzverwalter ist im aufgenommenen Rechtsstreit --auch ohne Prozesserklärungen-- aufgrund seines Rechts, die Insolvenzmasse zu verwalten und hierüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO ), an dem anhängigen Beschwerdeverfahren kraft Amtes beteiligt (BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11 , BStBl II 2006, 573 , unter II.4.; BFH-Beschluss vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649 , unter II.1.). Der bestreitende Insolvenzverwalter tritt in die Beteiligtenrolle der Insolvenzschuldnerin ein (Uhlenbruck, a.a.O., § 180 Rz 22, m.w.N.).

4. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2428/04
Fundstellen
BFH/NV 2014, 540