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BAG - Entscheidung vom 13.02.2013

5 AZR 73/12

Normen:
MuSchG § 14

BAG, Anerkenntnisurteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 73/12

DRsp Nr. 2013/4554

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; Anerkenntnisurteil

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2011 - 21 Sa 82/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 - 28 Ca 9159/10 - zurückgewiesen und der Berufung der Beklagten stattgegeben hat.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 - 28 Ca 9159/10 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.231,14 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2010 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten haben die Beklagte zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10 zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MuSchG § 14 ;
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 82/11
Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 9159/10