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BAG - Entscheidung vom 22.01.2013

6 AZR 562/11

Normen:
Anlage 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin vom 31. August 2005 i.d.F. vom 9. Mai 2006) § 9 Abs. 1 S. 4

BAG, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 562/11

DRsp Nr. 2013/18908

Berechnung der Entgeltsicherung

Nach § 9 Abs. 1 der Anlage 6 zum TV-N Berlin steht dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen - zB bei Fahrdienstuntauglichkeit - Entgeltsicherung zu. Diese Entgeltsicherung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 6 zum TV-N Berlin dynamisch zu berechnen. Bei der Entgeltsicherung ist auf das monatliche Entgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er seine bis zum Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit auszuübende Tätigkeit fortgesetzt hätte.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2011 - 22 Sa 2308/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Anlage 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin vom 31. August 2005 i.d.F. vom 9. Mai 2006) § 9 Abs. 1 S. 4;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 480/11 -

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 2308/10
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 9073/10