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VGH Hessen - Entscheidung vom 23.02.2012

8 A 1303/11

Normen:
GG Art 2 Abs. 1
GG Art 1 Abs 1
GG Art 5 Abs 1 S 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
HPresseG § 3 Abs 1 S 2 Nr 2
HPresseG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

Fundstellen:
DÖV 2012, 529
ZUM-RD 2012, 703

Die Kläger begehren von dem Hessischen Kultusministerium eine presserechtliche Auskunft. Der Kläger zu 1. ist Journalist und Leiter der Redaktion Frankfurt der BILD-Zeitung und die Klägerin zu 2. ist deren Verlegerin. [...]
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